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   SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15   

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https://dejure.org/2016,815
SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15 (https://dejure.org/2016,815)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15 (https://dejure.org/2016,815)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - S 1 KR 1767/15 (https://dejure.org/2016,815)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Behandlung mit dem Medikament Xeljanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlender Anspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die Krankenkasse auf Behandlung mit dem Medikament Xeljanz mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 11 Abs 1 Nr 4 SGB 5
    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Behandlung mit dem Medikament Xeljanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    Diese vom BVerfG entwickelten Grundsätze, die ihren Niederschlag nicht nur in der Rechtsprechung des BSG, sondern auch in dem mit Gesetz vom 22.12.2011 (Bundesgesetzblatt I, S. 2983) mit Wirkung vom 01.01.2012 eingefügten Abs. 1a zu § 2 SGB V im dortigen Satz 1 ihren Niederschlag gefunden haben, gelten sinngemäß auch im Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln (BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R - juris -).

    Dagegen bleibt die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen des SGB V für einen Leistungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit eines abgeschlossenen Leistungskatalogs der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt (BSG, Urteil vom 04.04.2006, aaO).

    Um die Notwendigkeit der Krankenbehandlung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel bejahen zu können, müssen daher nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04.04.2006, aaO) neben der nach dem BVerfG erforderlichen Krankheitssituation und den allgemeinen krankenversicherungsrechtlichen Erfordernissen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:.

    Entsprechendes gilt, wenn für ein Arzneimittel im Rahmen der zentralen oder dezentralen Zulassung auf EU-Ebene die Zulassung verweigert wurde (BSG, Urteil vom 04.04.2006, aaO).

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    Die in den USA im November 2012 und in der Schweiz, einem Nichtmitgliedsstaat in der EU, im Jahr 2013 beschränkt auf diese Staaten erteilte Arzneimittelzulassung von Xeljanz entfaltete nicht zugleich auch entsprechende Rechtswirkungen für Deutschland; denn weder das deutsche Recht noch das Europarecht sehen eine solche Erweiterung der Rechtswirkung der nur von nationalen Behörden erteilten Zulassungen ohne ein entsprechend vom Hersteller eingeleitetes sowie positiv beschiedenes Antragsverfahren vor (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R - juris).

    Damit kam mangels Zulassung von Xeljanz eine zulassungsüberschreitende Anwendung ebenfalls von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2004, aaO).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    An dieser für eine Leistungspflicht der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse notwendigen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit einem Arzneimittel fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteile vom 08.06.1993 - 1 RK 21/91 - vom 08.03.1995 - 1 RK 8/94 - ; vom 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R - vom 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R - und vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - alle in juris).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem sogenannten Nikolausbeschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98 - juris - ) entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von einer Leistung der von ihm gewählten ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    An dieser für eine Leistungspflicht der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse notwendigen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit einem Arzneimittel fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteile vom 08.06.1993 - 1 RK 21/91 - vom 08.03.1995 - 1 RK 8/94 - ; vom 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R - vom 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R - und vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - alle in juris).
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bei behördlich untersagten

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    An dieser für eine Leistungspflicht der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse notwendigen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit einem Arzneimittel fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteile vom 08.06.1993 - 1 RK 21/91 - vom 08.03.1995 - 1 RK 8/94 - ; vom 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R - vom 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R - und vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - alle in juris).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    Nach den zutreffenden Ausführungen des BSG (Urteil vom 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R - juris -) greift die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 3 AMG nur bei solchen Medikamenten, die zwar im Ausland zugelassen sind, nicht aber in Deutschland oder in der EU, dies aber nicht auf einer abgelehnten, entzogenen oder ruhenden Zulassung beruht, sondern darauf, dass die Zulassung in der EU oder in Deutschland nicht beantragt oder das Zulassungsverfahren noch nicht beendet worden ist.
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    Eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt hat, verstößt nach dieser Rechtsprechung des BVerfG, der sich das BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - juris) angeschlossen hat, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:.
  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    An dieser für eine Leistungspflicht der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse notwendigen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit einem Arzneimittel fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteile vom 08.06.1993 - 1 RK 21/91 - vom 08.03.1995 - 1 RK 8/94 - ; vom 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R - vom 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R - und vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - alle in juris).
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 8/94

    Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel (hier: Edelfosin) -

    Auszug aus SG Reutlingen, 20.01.2016 - S 1 KR 1767/15
    An dieser für eine Leistungspflicht der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse notwendigen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mit einem Arzneimittel fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. Urteile vom 08.06.1993 - 1 RK 21/91 - vom 08.03.1995 - 1 RK 8/94 - ; vom 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R - vom 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R - und vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R - alle in juris).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen - allogene

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2015 - L 4 KR 2942/15
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